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01. April 2011

A100: BUND, Wohngenossenschaft und Anwohner gewinnen Eilverfahren

Bundesverwaltungsgericht setzt sofortige Vollziehbarkeit des Baus der A 100 aus

Info 16 / Berlin, 31. März 2011: Erster Zwischenerfolg des gerichtlichen Widerstandes gegen die A 100: Der Berliner Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND Berlin), die Wohngenossenschaft Neukölln und ein Gewerbetreibener haben das Eilverfahren gegen die sofortige
Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses für den Bau der A 100
vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gewonnen. Der Beschluss des
Gerichtes bedeutet, dass die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung vor
der Entscheidung des Gerichtes über die anhängige Klage des BUND Berlin,
des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg und Anwohnern nicht mit dem
Bau des umstrittenen Autobahnprojektes beginnen darf.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss die Senatsverwaltung außerdem gerügt. Denn dieses Eilverfahren wäre überhaupt nicht nötig gewesen. Die Senatsverwaltung hätte es sich und den Klägern erspart, wenn sie die sofortige Vollziehbarkeit selber aussetzt hätte, da ja absehbar war, dass der Bau erst im nächsten Jahr - wenn überhaupt - beginnen kann.


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Für Rückfragen:
BUND-Pressestelle, Carmen Schultze   Tel. (030) 78 79 00-12
Martin Schlegel Referent für Verkehrspol          mobil 0160-76 24 387
Tilmann Heuse, Landesgeschäftsführer              mobil 0177-7879013


Meldung des Bundesverwaltungsgerichts:

Eilantrag gegen Weiterbau der A 100 in Berlin erfolgreich

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eilantrag eines Umweltschutzvereins und mehrerer privater Betroffener gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung für den Weiterbau der Bundesautobahn A 100 in Berlin vom Autobahndreieck Neukölln bis zur Anschlussstelle Am Treptower Park stattgegeben. In einem gleichzeitig anhängigen Klageverfahren bestreiten die Antragsteller die Planrechtfertigung für das Vorhaben und machen darüber hinaus geltend, die Planfeststellung beruhe wegen Mängeln der Verkehrsprognose auf einer fehlerhaften Abwägung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, weil das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zur Prüfung ihrer rechtlichen Einwände im Klageverfahren das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiege. Ein aktuelles öffentliches Interesse an der sofortigen Umsetzung dieses Beschlusses sei nämlich nicht erkennbar. Der Antragsgegner habe selbst eingeräumt, dass der Beginn des baulichen Vollzugs nicht vor März 2012 vorgesehen sei. Angesichts dieses schon bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses im Dezember 2010 absehbaren und der Öffentlichkeit durch Presseberichte - vom Antragsgegner unbestritten - als politische Beschlusslage in Berlin vermittelten Zeitraums von etwa 1¼ Jahren bis zum Vollzugsbeginn hätte es nahegelegen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses schon von Amts wegen behördlich auszusetzen, um so die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens entbehrlich zu machen.

BVerwG 9 VR 2.11 - Beschluss vom 31. März 2011





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