Beteiligungsphase zu Rückbau des Berliner Forschungsreaktors BER II beginnt am 18. November

16. November 2025

Ungelöste Atommüllfrage auch in Berlin virulent – BUND Berlin ruft zu Einwendungen auf

Foto: SenStadt (DL-DE->Zero-2.0)

Berlin, 16. November 2025: Bereits im April 2017 hat das Helmholtz-Zentrum Berlin (HZB) die Genehmigung zur Stilllegung und zum Abbau des Forschungsreaktors BER II in Berlin-Wannsee beantragt. Die Stilllegung des BER II erfolgt im Rahmen eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens, das dem Planfeststellungsverfahren nachgelagert ist und ähnliche Beteiligungsrechte vorsieht.

Der BUND Berlin lädt alle Betroffenen ein, die Unterlagen zu sichten und ihre Einwendungen innerhalb der Auslegungsfrist bis zum 28.01.2026 schriftlich einzulegen.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung zu diesem Verfahren beginnt am 18. November 2025 und endet am 28. Januar 2026. Die Unterlagen können online eingesehen werden auf dieser Website: https://www.uvp-verbund.de/trefferanzeige?docuuid=2d33ff5f-6348-416c-bb3e-c7c406de0412 Alternativ sind die Unterlagen auch vor Ort einsehbar (Adressen weiter unten).

Die Möglichkeit zur Einwendung steht allen offen, die von dem Vorhaben betroffen sein können. Einwendungen können sich auf alle Sachlagen beziehen, die durch die Stilllegung und den Abbau des BER II berührt werden

Dazu gehören:
 

  • Sicherheitsbedenken im Umgang mit radioaktiven Stoffen und Transporten.
     
  • Konkrete Kritik an den Entsorgungsplänen, insbesondere der Anwendung des Zehn-Mikrosievert-Konzepts („Freimessen“ schwach kontaminierter Materialien) und der Freigabe von Materialien.
     
  • Beeinträchtigung der Schutzgüter, die in der Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht wurden (Mensch, Wasser, Boden).
     
  • Die Einhaltung von Immissionsgrenzwerten (z. B. Lärm- oder lufthygienische Vorgaben).
     


Der BUND Berlin arbeitet auch an einer Einwendung zum Rückbauverfahren, ist zudem mit den Akteuren am Wannsee in Kontakt und wird die Ergebnisse eines gesonderten Gutachtens mit einfließen lassen.

Dazu erklärt Matthias Krümmel, Referent für Klimaschutzpolitik des BUND Berlin: „Jegliches kontaminierte Material, auch wenn es nur geringfügig strahlt, muss selbstverständlich gesondert behandelt und tiefenlagerfähig entsorgt werden! Weil es noch kein Atommüll-Endlager in Deutschland gibt, muss zwischengelagert werden und zwar so, dass weder Drohnenangriffe, Flugzeugabstürze, Klimakatastrophen und dergleichen die Sicherheit der nächsten 80 bis 100 Jahre beeinflussen können. Bei der voraussichtlich überlangen Zwischenlagerfrist von wahrscheinlich 70 und mehr Jahren drohen zudem die Lagerbehälter zu versagen.

Weil die Entsorgungsfrage auf nationaler Ebene ungelöst ist, betrachten wir lokale Stilllegungsprozesse wie den Abbau des BER II mit maximaler öffentlicher und juristischer Skepsis. Die Sorge besteht, dass eine unsaubere Entsorgungspraxis in Berlin durch das sogenannte Freimessen schwach kontaminierten Materials das übergeordnete Dilemma weiter verschärft.

Das Misstrauen gegenüber dem Helmholtz-Zentrum Berlin hat leider Geschichte. Die Vertrauenskrise und die anhaltende Skepsis der Öffentlichkeit gegenüber dem Betreiber und den Aufsichtsbehörden wurde schon früh durch massive Sicherheitsvorfälle begründet. So musste der BER II bereits im November 2013 aus zwingenden Sicherheitsgründen abgeschaltet werden, obwohl das HZB die Betriebsunterbrechung zunächst mit der Vorbereitung neuer Experimente begründete. Der tatsächliche Grund war das unerwartet schnelle Anwachsen feiner Risse in einer Schweißnaht eines Kühlsystemrohres im Reaktorbecken. Hätte sich dieser Riss auf das Rohr selbst ausgeweitet, wäre eine unzureichende Kühlung des Reaktorkerns denkbar gewesen.“

Die Vor-Ort-Auslegung findet mit Ausnahme des 24. und 31.12.2025 jeweils Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 15:00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 13:00 Uhr an folgenden Orten statt:
 

  • in der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt des Landes Berlin, Dienstgebäude Brückenstraße 6, 10179 Berlin-Mitte, Raum: R 3 009. Bitte an der Pförtnerloge im Eingangsbereich im Erdgeschoss anmelden.
     
  • im Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf von Berlin, Stadtentwicklungsamt – Fachbereich Stadtplanung, Gebäude E, 2. OG Kirchstraße 1/3, 14163 Berlin.
     


Die Wirksamkeit einer Einwendung steht und fällt mit der Einhaltung der formalen Anforderungen. Eine inhaltlich fundierte Kritik kann juristisch unberücksichtigt bleiben, wenn sie fehlerhaft eingereicht wurde.
 

  1. Fristwahrung: Die Einwendung muss zwingend innerhalb der offiziell bekannt gegebenen Frist bei der zuständigen Gemeinde oder der Anhörungsbehörde eingehen.
     
  2. Schriftform ist zwingend: Die Einwendung muss schriftlich erfolgen. Die Einreichung per einfacher E-Mail ist rechtlich ungültig und der Formfehler ist unheilbar. Es ist die physische Schriftform (eigenhändig unterschriebenes Dokument) oder deren Äquivalent (qualifizierte elektronische Signatur) erforderlich.
     
  3. Angabe der Identität: Einwendungen dürfen nicht anonymisiert sein. Name und Adresse müssen angegeben werden.
     
  4. Konkretisierung der Betroffenheit: Obwohl formell nur die Einhaltung der Frist und der Form zählen, sollte die Einwendung inhaltlich klar darlegen, welche konkreten eigenen Belange durch das Vorhaben beeinträchtigt werden. Dies ist entscheidend für den späteren Rechtsschutz.
     

Kontakt:
Matthias Krümmel, Referent für Klimaschutzpolitik des BUND Berlin, Tel. 030-787900-63, kruemmel(at)bund-berlin.de

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