Satzung

Satzung des BUND Berlin

Satzung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland,

Landesverband Berlin e.V. (BUND Berlin)

(Stand: Juni 2016)


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1)    Der Verein führt den Namen  "Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland  Landesverband Berlin e.V." (BUND Berlin) und ist in das Vereinsregister eingetragen. Er ist der Landesverband Berlin des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND).

(2)    Der Vereinssitz ist Berlin.

(3)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Arbeitsweise
 

(1)    Zweck des BUND Berlin ist die Förderung und Durchsetzung des Umwelt- und Naturschutzes im umfassenden Sinne als Schutz auch der Würde und Unversehrtheit des Menschen, der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen und der Existenz von Tieren und Pflanzen sowie der Bewahrung all dieser Güter vor einer Beeinträchtigung und Zerstörung.

(2)    Zweck des BUND Berlin ist insbesondere

  1. die Förderung des Naturschutzes und der biologischen Vielfalt insbesondere durch Arten-, Biotop- und Tierschutz sowie durch Landschaftspflege;
  2. die Förderung des Umweltschutzes, gesunder Lebensbedingungen, des Klimaschutzes und des Schutzes vor radioaktiver Strahlung;
  3. die Förderung Ressourcen schonenden, umweltverträglichen Lebens und nachhaltigen Wirtschaftens;
  4. die Förderung der Umweltbildung im schulischen und außerschulischen Bereich;
  5. die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Stadtentwicklung und Mobilität;
  6. die Förderung des Verbraucherschutzes und der Verbraucherberatung;
  7. die Förderung der Kulturlandschaft, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
  8. die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie wissenschaftlichen Untersuchungen und Veröffentlichungen entsprechend der genannten Zwecke;
  9. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.

(3)    Der BUND Berlin übt seine Tätigkeit aus, indem er

  1. den Umwelt- und Naturschutzgedanken öffentlich vertritt,
  2. bei der politischen Willensbildung mitwirkt,
  3. durch Veröffentlichungen, Vorträge, Veranstaltungen, Führungen, Lehrgänge und Ausstellungen für den Umwelt- und Naturschutz eintritt,
  4. Erziehung und Bildung auf dem Gebiet des Umwelt- und Naturschutzes fördert,
  5. sich mit seinem Sachverstand in Planungs- und Genehmigungsverfahren für öffentliche und private Projekte einbringt, die möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur in und außerhalb Berlins haben.
  6. aktiv bei der Stadtsanierung und Stadtentwicklung sowie der Entwicklung stadtnaher Erholungsgebiete mitarbeitet und das Kleingartenwesen unter ökologischen Gesichtspunkten fördert,
  7. für eine wirkungsvolle Verbesserung und einen konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze und Verordnungen eintritt,
  8. umweltfeindliche Planungen mit allen gesetzlichen Mitteln bekämpft,
  9. schutzwürdige Gebiete und Naturgebilde pflegt, gegebenenfalls erwirbt oder die Trägerschaft für Schutzgebiete übernimmt,
  10. die Verbraucherinnen und Verbraucher über umwelt- und gesundheitsrelevante Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät,
  11. zu Spenden, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für die unter 1. bis 10. genannten Aufgaben aufruft,
  12. mit allen Kreisen der Bevölkerung, Institutionen, Vereinigungen, Schulen, Hochschulen, Behörden und politischen Gremien in Belangen des Natur- und Umweltschutzes zusammenarbeitet.

(4)    Der BUND Berlin ist parteipolitisch unabhängig und vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Rassistische, fremdenfeindliche und menschenrechtswidrige Auffassungen sind mit dem Grundsatz des Vereins unvereinbar.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

 
Der BUND Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der BUND Berlin ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Aufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft
 

(1)    Mitglied des BUND Berlin können natürliche und juristische Personen werden, wenn sie gleichzeitig dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. als Bundesmitglied beitreten.

(2)    Wird dem Aufnahmeantrag vom Vorstand des BUND Berlin nicht widersprochen, gilt er nach Ablauf von sechs Wochen nach Empfang der Beitrittserklärung als angenommen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.

(3)    Die Beitragshöhe wird von der Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgelegt.

(4)    Der Vorstand kann Mitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des BUND Berlin verstoßen, ausschließen. Dem/der Betreffenden ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem/der Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der/die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Bescheides Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen.

(5)    Der Vorstand kann eine ausschließliche Landesmitgliedschaft zulassen. Er kann in Härtefällen den Betrag, der sich nach dem des Bundesverbandes richtet, auf Antrag ermäßigen oder erlassen. Der Betrag ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres fällig. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ruhen die Mitgliedsrechte. Ein Mitglied kann jederzeit schriftlich seinen Austritt erklären. Der Mitgliedsbeitrag ist jedoch für das ganze Jahr zu entrichten.

(6)    Die im Mitgliedsantrag erfassten persönlichen Daten werden elektronisch erfasst und können - dies betrifft insbesondere Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse -, gegebenenfalls durch Beauftragte des BUND Berlin e.V., auch für Kontakt-, Informations- und Werbezwecke des BUND genutzt werden. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Jedes Mitglied hat das Recht, der Verwendung der vorgenannten persönlichen Daten zu den vorgenannten Zwecken jederzeit widersprechen zu können. Macht ein Mitglied von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, wird die weitere Verwendung (Post, E-Mail, Telefon) in der Datenbank der Mitgliederverwaltung entsprechend blockiert. Formlose Widersprüche zur Verwendung von persönlichen Daten können an alle offiziellen und aktuell gültigen Kontaktmöglichkeiten des BUND Berlin e.V. gerichtet werden.

 

§ 5 Organe
 

Organe des BUND Berlin sind:

(1)       Die Mitgliederversammlung und

(2)       der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung
 

(1)    Mindestens einmal im Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung des BUND-Landesverbandes Berlin statt. Ihr gehören alle Mitglieder des BUND Berlin an.

(2)    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des BUND Berlin.    Ihre Aufgaben sind:

a) die Beschlusskontrolle und Bestätigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

b) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands und der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c) die Entgegennahme der Berichte der Arbeits- und Bezirksgruppen,

d) die Beschlussfassung über die Grundlinien der Tätigkeit des BUND Berlin,

e) die Genehmigung des Haushaltsplans,

f) die Entlastung des Vorstands

g) die Beschlussfassung über Anträge zur Satzungsänderung,

h) die Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten und Anträge, die ihr vom Vorstand oder von Mitgliedern vorgelegt werden,

i) die Wahl der Mitglieder des Vorstands (mit Ausnahme des/derVertreter/in der BUNDjugend) auf zwei Jahre. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

j) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern, wenn gleichzeitig der freiwerdende Posten durch Wahlen wieder besetzt wird,

k) die Wahl von jährlich zwei Kassenprüfern

l) die Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V.,

m) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

n) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit 3/4-Mehrheit.

(3)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung in der Verbandszeitschrift oder durch gesonderte Benachrichtigung. In der Einladung ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass die bis dahin eingegangenen Anträge, das Ergebnisprotokoll der letzten Mitgliederversammlung, der vorläufige Haushaltsplan und der Haushaltsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vier Wochen vorher und der Jahresbericht des BUND Berlin zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in der Landesgeschäftsstelle eingesehen oder angefordert werden können und per Internet zugänglich gemacht werden.

(4)    Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Die entsprechenden Anträge müssen spätestens sechs Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.

(5)    Alle übrigen Anträge müssen spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen. Sämtliche vorliegende Anträge werden den Sprechern der Bezirksgruppen und der BUNDjugend zugeschickt. Darüber hinaus können sie in der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(6)    Initiativanträge sind zulässig, wenn sie von mindestens zehn anwesenden Mitgliedern unterzeichnet sind. Initiativanträge zur Änderung der Satzung oder zur Abwahl von Vorstandsmitgliedern sind nicht zulässig.

(7)    Der Haushaltsbericht und der Haushaltsplan sind der Mitgliederversammlung detailliert und allgemein verständlich zu erläutern.

(8)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder des BUND Berlin, die Mitgliederversammlung der BUNDjugend, eine Bezirksmitgliederversammlung oder wenn zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich verlangen.

(9)    Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird. Der/die Versammlungsleiter/in und der/die Protokollführer/in sind von den anwesenden Mitgliedern zu Beginn der Versammlung zu wählen.

(10)    Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(11)    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

 

§ 7 Vorstand

 

(1)    Der Vorstand besteht aus:

a)    dem/der Vorsitzenden

b)    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, sie bilden den Vorstand im Sinne  
       § 26 BGB und sind jeweils allein vertretungsberechtigt,

c)    dem/der Schatzmeister/in

d)    dem/der Vertreter/in der BUNDjugend

e)    bis zu drei Beisitzer/innen.

(2)    Vorbehaltlich der Aufgaben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand für die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben verantwortlich. Er hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu vollziehen.

(3)    Der/die Vorsitzende hat die Aufgabe

a)    den BUND Berlin nach außen zu repräsentieren,

b)    den Vorstand einzuberufen,

c)     dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, hiervon hat er dem zuständigen Organ unverzüglich Kenntnis zu geben.

(4)    Der/die stellvertretende Vorsitzende handelt an Stelle des/der Vorsitzenden, wenn diese/r verhindert ist oder ihn/sie beauftragt.

(5)    Ansonsten regeln die Mitglieder des Vorstandes die genaue Aufgabenverteilung innerhalb des Landesvorstands intern und geben diese bekannt.

(6)    Interessierte Mitglieder können als Gäste an den Vorstandssitzungen teilnehmen, sofern der Vorstand nicht anders beschließt.

(7)    Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung

(8)    Der Vorstand bestellt die hauptamtlichen Mitarbeiter und den/die Geschäftsführer/in des BUND Berlin mit 2/3- Mehrheit.

(9)    Der Vorstand bestätigt die Sprecher bzw. den Sprecherrat der Bezirksgruppen und Arbeitskreise, sofern dem nicht triftige Gründe entgegenstehen.

(10)     Der Vorstand hat die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob für eine ehrenamtlich tätige Person ein Aufwendungsersatzanspruch anerkannt wird.

(11)    Der Vorstand führt mindestens viermal im Jahr gemeinsame Sitzungen mit Vertreter/innen/n der Bezirksgruppen und Arbeitskreise durch.

(12)    Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes besetzt der Vorstand den freigewordenen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch.

(13)    Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Beauftragte ernennen.

(14)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

 

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

 
Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats haben die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu beraten. Sie werden durch den Vorstand berufen.
 

§ 9 Bezirksgruppen

 

(1)    Der BUND Landesverband Berlin untergliedert sich in Bezirksgruppen und unterstützt deren Gründung und Arbeit.

(2)    Bezirksgruppen werden im Rahmen der Satzung des BUND Berlin tätig und tragen dazu bei, dass die Ziele lt. § 2 in ihrem Bereich verwirklicht werden.

(3)    Bezirksgruppen und Landesvorstand arbeiten solidarisch zusammen. Die Gründung von Bezirksgruppen erfolgt in Absprache mit dem Landesvorstand.

(4)    In jedem Berliner Bezirk kann höchstens eine Bezirksgruppe tätig sein.

(5)    BUND-Mitglieder, die in einem Bezirk wohnen, in dem keine Bezirksgruppe existiert, können auf Wunsch stimmberechtigte Mitglieder in der Bezirksgruppe eines angrenzenden Bezirks werden. Die Bezirksgruppe teilt dem Landesvorstand die Namen der nicht im Bezirk ansässigen Mitglieder mit. Wenn sich in einem Bezirk eine Bezirksgruppe neu gründet, werden die dort wohnenden BUND-Mitglieder automatisch Mitglieder dieser Bezirksgruppe und scheiden aus der Bezirksgruppe des Nachbarbezirks aus. Über Ausnahmen auf Antrag der Betroffenen entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Sprecherrates der Gruppe, der das Mitglied bisher angehört hat. Jedes Mitglied kann nur einer Bezirksgruppe stimmberechtigt angehören.

(6)    Die Organe der Bezirksgruppen sind                                

-    die Bezirksmitgliederversammlung als höchstes Organ,           
-    der Sprecherrat, der an Beschlüsse der Bezirksmitgliederversammlung gebunden ist.

(7)    Ordentliche Bezirksmitgliederversammlungen finden analog zu den Bestimmungen der Landesverbandssatzung mindestens alle zwei Jahre statt. Der Bezirkssprecherrat hat darüber hinaus die Möglichkeit, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuladen. Der Vorstand des Landesverbandes kann eine Bezirksmitgliederversammlung einberufen, wenn ein wichtiger Grund besteht und die satzungsgemäßen Vertreter dazu nicht bereit oder in der Lage sind.

(8)    Die Bezirksmitgliederversammlung wählt einen Sprecherrat. Ihm gehören an    

- ein/e 1. Sprecher/in,   
- ein/e 2. Sprecher/in,   
- ein/e Kassenwart/in   
- ein/e Schriftwart/in;

Sie bedürfen der Bestätigung durch den Landesvorstand. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund versagt, der Widerruf der Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund vorgenommen werden. Einer Person können auch mehrere Aufgaben übertragen werden. Die Bezirksmitgliederversammlung kann Richtlinien zur Arbeit der Bezirksgruppe beschließen.

(9)    Bezirksgruppen erhalten nach dem Haushaltsplan des BUND Berlin Gelder zur Führung einer eigenständigen Kasse. Der/die Kassenwart/in sendet innerhalb der ersten beiden Monate eines jeden Jahres eine Kassenabrechnung über das vergangene Jahr an den Landesvorstand. Bezirksgruppen können außerdem den Schatzmeister des Landesverbandes mit der Verwaltung der ihnen zustehenden Gelder beauftragen. Sie können Verpflichtungen, die den Bestand ihres Vermögens übersteigen, nur nach einer schriftlich erteilten Deckungszusage durch den Landesvorstand eingehen.

(10)    Der Vorstand des Landesverbandes wird regelmäßig von dem/der Schriftwart/in über Aktivitäten der Bezirksgruppen informiert.

(11)    Die Führung von Rechtsstreitigkeiten obliegt ausschließlich dem Landesverband.

 

§ 10 Arbeitskreise


(1)    Zu jedem Sachgebiet können mit Zustimmung des Vorstandes Arbeitskreise auf Landes- und Bezirksebene gebildet werden. Existiert bereits eine entsprechende Bezirksgruppe, so ist auch diese zu beteiligen.

(2)    Die Themenbereiche der Arbeitskreise sind so zu wählen, dass diese insgesamt das gesamte Spektrum des Umwelt- und Naturschutzes abdecken.

(3)    Die Mitarbeiter eines Arbeitskreises bestimmen aus ihrer Mitte einen/eine Sprecher/in, der/die der Bestätigung durch den Landesvorstand bedarf. Die Bestätigung kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(4)    Arbeitskreise werden vom Landesverband finanziell unterstützt und über alle sie betreffende Fragen informiert.

 

§ 11 Jugendorganisation
 

(1)    Die BUNDjugend Berlin ist die Jugendorganisation des BUND-Landesverbandes Berlin und wird im Rahmen seiner Satzung eigenverantwortlich und selbständig tätig.

(2)    Die Mitgliederversammlung der BUNDjugend wählt aus der Mitte der Landesjugendleitung eine/n Landesjugendsprecher/in ausdrücklich zur Vertretung im Landesvorstand Berlin.

(3)    Die Mitgliederversammlung der BUNDjugend wählt aus der Mitte der Landesjugendleitung maximal zwei Stellvertreter/innen, von denen eine Person den/die Vertreter/in der BUNDjugend im Landesvorstand Berlin bei dessen/deren Verhinderung vertritt.

 

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

 

(1)    Jede Tätigkeit im BUND Berlin, ausgenommen die der hauptamtlichen Beschäftigten und der Geschäftsführung, ist ehrenamtlich.

(2)    Angestellte dürfen nicht Mitglieder des Landesvorstandes sein.

(3)    Beschlüsse der Organe werden, sofern nichts anderes geregelt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.

(4)    Von einer Mitwirkung bei Beschlüssen, Aktionen oder Geschäften ist jeder  ausgeschlossen, soweit er/sie durch deren Auswirkung persönlich betroffen ist.

(5)    Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrundeliegenden Anträge sind Niederschriften zu führen, die vom jeweiligen Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.                                            

(6)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 13 Wahlen

 

(1)    Wahlen und Abstimmungen sind offen und auf Antrag geheim durchzuführen.

(2)    Wenn im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit erreicht wird, ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, in welchem die relative Mehrheit genügt.

(3)    Den Organen können nur Mitglieder des BUND Berlin angehören.
 

§ 14 Auflösung

 

(1)    Der BUND Berlin kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind.

(2)    Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit beschlossen werden.

(3)    Bei der Auflösung des BUND Berlin oder dem Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. zu. Dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

§ 15 Inkrafttreten

 
Die Satzungsänderungen treten mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Kraft.

 

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Berlin e.V. (BUND Berlin)
Crellestraße 35, 10827 Berlin-Schöneberg
Telefon: 030 / 78 79 00 - 0

Die vorliegende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung des BUND Berlin e.V. am 21. 06. 2016 beschlossen. 

Unser Leitbild des Verbandes finden sie hier:

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